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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Nicht der Rechtskontrolle des VwGH unterliegen ebenso wenig wie Entscheidungen der ordentlichen Gerichte die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften und im besonderen der als speziellem Organ der Strafrechtspflege beim Obersten Gerichtshof eingerichteten Generalprokuratur (vgl. § 33 StPO). Da es sich bei diesem Staatsorgan schon angesichts seines Aufgabenbereiches - seine Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eingeschlossen - weder um eine Verwaltungsbehörde iSd Art 130 ff B-VG handelt, noch für die Generalprokuratur auch die von der Entscheidungspflicht handelnde Bestimmung des § 73 Abs 1 AVG 1950 gilt (vgl hiezu auch Art II EGVG 1950), musste die vorliegende Beschwerde daher gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH als unzulässig zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerwaltungsbehördenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010273.X01Im RIS seit
22.02.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017