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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 impl;Rechtssatz
Ungeachtet der Bezeichnung des Bf mit "Pelzmoden S., Inh. W.S."
ist die Beschwerde nicht der "Firma", sondern dem Bf als deren Inhaber zuzurechnen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Vollmachtsurkunde, in der der Bf ohne jeden weiteren Hinweis den einschreitenden RA zu seiner Vertretung ermächtigt, sondern auch aus der Fertigung der Beschwerde mit (bloß) "W.S." sowie aus dem gesamten Inhalt der in Ich-Form verfassten Beschwerde.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitVerbesserungsauftrag Ausschluß Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030049.X01Im RIS seit
19.04.2005Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013