Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wurden im Baubewilligungsverfahren eines Gastgewerbebetriebes den Anrainern Beweisergebnisse (hier: Sachverständigengutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen) über Fragen, die subjektivöffentliche Nachbarrechte berühren, nicht zur Kenntnis gebracht, so liegt darin ein Verfahrensmangel. Dieser erweist sich jedoch dann nicht als wesentlich, wenn wesentliche Teile des Gutachtens in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwertet worden sind und sohin die Anrainer die Möglichkeit besaßen, in der Berufung dazu Stellung zu nehmen. Andererseits wurde aber von dem Anrainer nicht dargetan, aus welchen Gründen ein anderes Verfahrensergebnis zu erwarten gewesen wäre.
Schlagworte
Abstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehörParteiengehör SachverständigengutachtenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060136.X03Im RIS seit
08.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009