RS Vwgh 1987/1/14 86/06/0136

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wurden im Baubewilligungsverfahren eines Gastgewerbebetriebes den Anrainern Beweisergebnisse (hier: Sachverständigengutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen) über Fragen, die subjektivöffentliche Nachbarrechte berühren, nicht zur Kenntnis gebracht, so liegt darin ein Verfahrensmangel. Dieser erweist sich jedoch dann nicht als wesentlich, wenn wesentliche Teile des Gutachtens in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwertet worden sind und sohin die Anrainer die Möglichkeit besaßen, in der Berufung dazu Stellung zu nehmen. Andererseits wurde aber von dem Anrainer nicht dargetan, aus welchen Gründen ein anderes Verfahrensergebnis zu erwarten gewesen wäre.

Schlagworte

Abstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehörParteiengehör SachverständigengutachtenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060136.X03

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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