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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Verwaltungsverfahrensgesetze kennen hinsichtlich der Rechtskraft von Bescheiden keine Besonderheit für solche, die im Rahmen des Ermessens der Behörde gefällt wurden; auch die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe darin ändert nichts an den Wirkungen der Rechtskraft.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984060218.X01Im RIS seit
20.10.2004