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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Strafbehörde kann nicht nur nach den weit gehend im subjektiven Bereich liegenden Erschwerungsgründen und Milderungsgründen die Strafe bemessen, sondern hat bei einem so weiten Strafrahmen, wie er nach § 23 Abs 1 lit a Slbg BaupolG vorliegt, zunächst den Unrechtsgehalt von bloßen Abweichungen von der erteilten Baubewilligung - zu beurteilen (Hinweis E 20.10.1983, 82/06/0171 und E 6.7.1981, 81/06/0053).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060017.X05Im RIS seit
14.01.1987Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009