RS Vwgh 1987/1/14 86/06/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1987
beobachten
merken

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Strafbehörde kann nicht nur nach den weit gehend im subjektiven Bereich liegenden Erschwerungsgründen und Milderungsgründen die Strafe bemessen, sondern hat bei einem so weiten Strafrahmen, wie er nach § 23 Abs 1 lit a Slbg BaupolG vorliegt, zunächst den Unrechtsgehalt von bloßen Abweichungen von der erteilten Baubewilligung - zu beurteilen (Hinweis E 20.10.1983, 82/06/0171 und E 6.7.1981, 81/06/0053).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060017.X05

Im RIS seit

14.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten