RS Vwgh 1987/1/14 85/03/0019

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;
ZustG §17;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Trotz der Behauptung des Beschuldigten, er habe das Straferkenntnis am 14.d.M. beim Zustellpostamt in Wien behoben, irrtümlich jedoch das Datum 13.d.M. hingesetzt, obwohl er am 13. in Salzburg war, gelangte die Behörde unter Berücksichtigung des für die Zustellung zu eigenen Handen bestimmten Rückscheines, der die Eintragung enthält, dass beim ersten Zustellversuch am 13. niemand angetroffen und die Aufforderung am Zustellort zurückgelassen wurde, außerdem aber die Unterschrift des Beschuldigten mit dem Datum 13. aufweist, zu dem, auch durch die Angaben der Zustellorgane, dass kein zweiter Zustellversuch stattfand, gestützten Ergebnis, dass der Beschuldigte das Straferkenntnis auf Grund der hinterlassenen Aufforderung noch am

13. behoben hat. Dem steht der Aufenthalt in Salzburg am 13.d.M. nicht entgegen, da die Entfernung Salzburg - Wien eine Person nicht hindert, am gleichen Tag in Salzburg und in Wien zu sein. Diesem Ergebnis vermag der GH nicht entgegenzutreten, zumal dieser von der Behörde als erwiesen angenommene Zustellvorgang auch bei Zustellung zu eigenen Handen nicht gesetzwidrig ist.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Ermittlungsverfahren Allgemein Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030019.X01

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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