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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gelangt die Behörde zu einem unbedenklichen Sachverhaltsergebnis, so ist sie nicht verpflichtet, auf Grund eines Hinweises des Beschuldigten, er könne, wenn die Behörde seiner Darstellung nicht folgen wolle, weitere Zeugen namhaft machen, weitere Ermittlungen durchzuführen und dem Berufungswerber aufzutragen, Beweismittel für seine gegenteilige Behauptung zu nennen. Vielmehr hätte der Beschuldigte im Rahmen der ihm auch im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht seine Behauptung durch die Nennung konkreter Beweismittel untermauern müssen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030019.X02Im RIS seit
18.04.2005