RS Vwgh 1987/1/14 85/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Gelangt die Behörde zu einem unbedenklichen Sachverhaltsergebnis, so ist sie nicht verpflichtet, auf Grund eines Hinweises des Beschuldigten, er könne, wenn die Behörde seiner Darstellung nicht folgen wolle, weitere Zeugen namhaft machen, weitere Ermittlungen durchzuführen und dem Berufungswerber aufzutragen, Beweismittel für seine gegenteilige Behauptung zu nennen. Vielmehr hätte der Beschuldigte im Rahmen der ihm auch im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht seine Behauptung durch die Nennung konkreter Beweismittel untermauern müssen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030019.X02

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten