RS Vwgh 1987/1/14 86/01/0116

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
RAO 1945 §26 Abs2;
RAO 1945 §28 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Für Anträge auf die Ausfertigung von Legitimationsurkunden sind in Rechtsanwaltskammern, deren Ausschuss aus mehr als 10 Mitgliedern besteht, Abteilungen des Ausschusses zuständig. Dies trifft auf die Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld zu. Demgegenüber handelt es sich aber beim angefochtenen Bescheid nach seinem eindeutigen Wortlaut und seiner Fertigungsklausel wie auch der auf die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes verweisenden "Rechtsmittelbelehrung" um eine dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld zuzurechnende Erledigung.

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010116.X01

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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