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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für Anträge auf die Ausfertigung von Legitimationsurkunden sind in Rechtsanwaltskammern, deren Ausschuss aus mehr als 10 Mitgliedern besteht, Abteilungen des Ausschusses zuständig. Dies trifft auf die Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld zu. Demgegenüber handelt es sich aber beim angefochtenen Bescheid nach seinem eindeutigen Wortlaut und seiner Fertigungsklausel wie auch der auf die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes verweisenden "Rechtsmittelbelehrung" um eine dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld zuzurechnende Erledigung.
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010116.X01Im RIS seit
11.04.2005