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L85008 Straßen VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
§ 49 Vlbg Straßengesetz ermöglicht die Erlassung eines Bescheides, in welchem eine Verpflichtung zur Räumung und Übergabe jener Grundflächen (mit Fristsetzung) innerhalb einer bestimmten Frist ausgesprochen wird, welche Gegenstand der Enteignung sind. Darin, dass diese Verpflichtung nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit in einem gesonderten Bescheid angeordnet wurde, ist keine Rechtsverletzung zu erblicken. Das bisherige Fehlen einer solchen Verpflichtung bedeutet nicht, dass den Enteignungsbescheid seine Wirkungen (originärer Eigentumserwerb) verlustig gegangen wäre (Hinweis E 3.4.1986, 85/06/0142). Eine derartige Bescheiderlassung bedeutet auch kein Absprechen über eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG. Es handelt sich dabei nicht um eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060224.X01Im RIS seit
21.03.2006