RS Vwgh 1987/1/14 86/06/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1987
beobachten
merken

Index

L85008 Straßen Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §49;

Rechtssatz

§ 49 Vlbg Straßengesetz ermöglicht die Erlassung eines Bescheides, in welchem eine Verpflichtung zur Räumung und Übergabe jener Grundflächen (mit Fristsetzung) innerhalb einer bestimmten Frist ausgesprochen wird, welche Gegenstand der Enteignung sind. Darin, dass diese Verpflichtung nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit in einem gesonderten Bescheid angeordnet wurde, ist keine Rechtsverletzung zu erblicken. Das bisherige Fehlen einer solchen Verpflichtung bedeutet nicht, dass den Enteignungsbescheid seine Wirkungen (originärer Eigentumserwerb) verlustig gegangen wäre (Hinweis E 3.4.1986, 85/06/0142). Eine derartige Bescheiderlassung bedeutet auch kein Absprechen über eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG. Es handelt sich dabei nicht um eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060224.X01

Im RIS seit

21.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten