RS Vwgh 1987/1/14 85/03/0061

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1959/70 E 11. März 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist berechtigt, im Falle des Zusammentreffens strafbarer Handlungen für jede zur Last gelegte Verwaltungsübertretung einen gesonderten Bescheid zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030061.X01

Im RIS seit

14.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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