RS Vwgh 1987/1/14 85/03/0049

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund eines Antrages des Alleininhabers S. der "Fa. S." irrtümlich an eine nicht existente "Fa. S. OHG" ergangen ist, wurde unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Berufung von der "Fa. S.", welcher Rechtspersönlichkeit fehlt, eingebracht worden sei, zurückgewiesen. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die zweite Instanz ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen durfte, dass diese in Ich-Form geschriebene, mit einer Firmenstampiglie und einer nicht vom Alleininhaber stammenden Unterschrift "ppa. S." versehene Berufung nicht vom Alleininhaber stammt, denn selbst wenn sie dem Inhaber hätte zugerechnet werden müssen, sind seine Rechte durch die Zurückweisung nicht verletzt, da ja der erstinstanzliche Bescheid an eine "Fa. S. OHG" ergangen ist. Die Zurückweisung der Berufung durch die Behörde erfolgt daher im Ergebnis zu Recht, weshalb die Beschwerde gem § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitVerbesserungsauftrag Ausschluß Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinVerbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030049.X02

Im RIS seit

19.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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