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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;Rechtssatz
Soweit erstmalig in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass neu entstandene Tatsachen insofern vorliegen, als in der unmittelbaren Nachbarschaft des Bereiches neu und wiederholt gebaut worden sei, handelt es sich um eine gem § 41 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984060218.X02Im RIS seit
20.10.2004