RS Vwgh 1987/1/14 86/01/0163

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1088/66 E 17. Jänner 1967 VwSlg 7058 A/1967 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Bescheidbeschwerde bewirkt die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer die Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Wurde aber der Bescheid nur in der Begründung abgeändert, im Spruch aber überhaupt nicht berührt, dann tritt eine Klaglosstellung nicht ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010163.X01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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