RS Vwgh 1987/1/14 86/03/0134

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

L65507 Fischerei Tirol
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1 impl;
AVG §38;
FischereiG Tir 1952 §2 Abs2;
FischereiG Tir 1952 §9 Abs4;
JN §1 impl;

Rechtssatz

Für die Zuständigkeit der Landesregierung zu einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 Tir Fischereigesetz ist es ohne Belang, ob diese Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die als Hauptfrage von den Gerichten zu entscheiden wäre. Dies gilt auch dann, wenn als Vorfrage der Besitz an einem strittigen Fischereirecht zu beurteilen ist. § 2 Abs 2 Tir Fischereigesetz regelt nur die Kompetenz zur Entscheidung von Hauptfragen und schließt die Beurteilung der Besitzfrage als Vorfrage durch die Verwaltungsbehörde nicht aus (Hinweis E 23.2.1956, 2057/54, E 17.12.1986, 86/03/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030134.X01

Im RIS seit

06.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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