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L65507 Fischerei TirolNorm
AVG §1 impl;Rechtssatz
Für die Zuständigkeit der Landesregierung zu einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 Tir Fischereigesetz ist es ohne Belang, ob diese Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die als Hauptfrage von den Gerichten zu entscheiden wäre. Dies gilt auch dann, wenn als Vorfrage der Besitz an einem strittigen Fischereirecht zu beurteilen ist. § 2 Abs 2 Tir Fischereigesetz regelt nur die Kompetenz zur Entscheidung von Hauptfragen und schließt die Beurteilung der Besitzfrage als Vorfrage durch die Verwaltungsbehörde nicht aus (Hinweis E 23.2.1956, 2057/54, E 17.12.1986, 86/03/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030134.X01Im RIS seit
06.09.2005