RS Vwgh 1987/1/14 86/06/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1987
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht ein Rechtsanspruch darauf, dass dem Eigentümer eines konsenslos errichteten Bienehauses dessen Abtragung aufgetragen wird, nicht zu. Im Hinblick auf eine entgültige Versagung einer Baubewilligung ist ein solcher Auftrag vom Bürgermeister in Wahrnehmung seiner Amtspflicht zu erlassen.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060194.X02

Im RIS seit

04.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten