RS Vwgh 1987/1/14 86/03/0129

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs5;
StVO 1960 §19 Abs7;

Rechtssatz

Ein Schuldspruch wegen der Übertretung nach § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 5 StVO setzt nicht voraus, dass der Lenker, dessen Vorrang verletzt wurde, befragt wurde (was hier, da er seine Fahrt fortsetzte und seine Kennzeichen nicht festgehalten wurden, nicht der Fall war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030129.X01

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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