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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs5;Rechtssatz
Ein Schuldspruch wegen der Übertretung nach § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 5 StVO setzt nicht voraus, dass der Lenker, dessen Vorrang verletzt wurde, befragt wurde (was hier, da er seine Fahrt fortsetzte und seine Kennzeichen nicht festgehalten wurden, nicht der Fall war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030129.X01Im RIS seit
04.08.2005