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L70702 Theater Veranstaltung KärntenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtskraft eines Bescheides über die grundsätzliche Verpflichtung eines Veranstalters zur Leistung von Überwachungsgebühren nimmt dem Veranstalter nicht das Recht sich gegen den nachfolgenden Bescheid über die konkrete Vorschreibung von Überwachungsgebühren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, dass mehr als die Kosten der notwendigen Überwachung verrechnet worden seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984010269.X01Im RIS seit
25.05.2004