RS Vwgh 1987/1/14 85/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0157 E 25. November 1981 VwSlg 10601 A/1981 RS 3

Stammrechtssatz

Befindet sich die zu untersuchende Person z.B. zufolge ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen bereits im Krankenhaus, so wird dem § 5 Abs 6 StVO 1960 auch dadurch entsprochen, daß der anzeigende Beamte den behandelnden Arzt telefonisch mit der Vornahme der Blutabnahme beauftragt und der Arzt UNTER HINWEIS AUF DEN AUFTRAG DES BEAMTEN an den Betroffenen mit der Frage herantritt, ob er einer Blutabnahme zustimme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030027.X02

Im RIS seit

12.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten