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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1024/70 B 29. Oktober 1971 RS 1Stammrechtssatz
Erhebt ein Bfr gegen einen Bescheid sowohl Beschwerde beim VwGH als auch beim VfGH, hebt sodann der VfGH den Bescheid oder einen Teil desselben auf, dann ist der Bfr hinsichtlich seiner beim VwGH anhängigen Beschwerde im Umfange der Bescheidaufhebung durch den VfGH klaglosgestellt, was auch seinen Anspruch auf Zuerkennung des Aufwandersatzes bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010163.X03Im RIS seit
08.04.2005