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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage der Behandlung eines Pensionsantrages als Antrag nach § 101 ASVG. Die Bf brachte in ihrem Antrag vor, dass sie die "volle Witwenpension" begehre, da sie "schuldlos geschieden" worden sei, dass ihr bisher nicht die ihr rechtens gebührende "volle Witwenpension" zuerkannt worden sei, weil der Umstand, dass sie "schuldlos geschieden" worden sei, bei der Pensionsbemessung - irrtümlich oder versehentlich - unberücksichtigt geblieben se, sodass die Pension zu niedrig bemessen worden sei. Damit handelt es sich aber nicht um einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Witwenpension, sondern um einen nach § 101 ASVG zu beurteilenden Antrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080087.X01Im RIS seit
18.05.2006