RS Vwgh 1987/1/15 86/08/0087

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Veröffentlicht am 15.01.1987
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Behandlung eines Pensionsantrages als Antrag nach § 101 ASVG. Die Bf brachte in ihrem Antrag vor, dass sie die "volle Witwenpension" begehre, da sie "schuldlos geschieden" worden sei, dass ihr bisher nicht die ihr rechtens gebührende "volle Witwenpension" zuerkannt worden sei, weil der Umstand, dass sie "schuldlos geschieden" worden sei, bei der Pensionsbemessung - irrtümlich oder versehentlich - unberücksichtigt geblieben se, sodass die Pension zu niedrig bemessen worden sei. Damit handelt es sich aber nicht um einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Witwenpension, sondern um einen nach § 101 ASVG zu beurteilenden Antrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080087.X01

Im RIS seit

18.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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