TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/25 2007/17/0182

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Veröffentlicht am 25.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
21/06 Wertpapierrecht;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33;
BWG 1993 §70 Abs4;
VwRallg;
WAG 1997 §24 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der B AG in H, Deutschland, vertreten durch Dr. Stephan Schmitt, Rechtsanwalt in D-83026 Rosenheim, Kunstmühlstraße 14, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 5. September 2007, Zl. FMA-WF00748/0003- WAW/2007, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe und Androhung einer Säumnisgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Mit dem am 5. September 2007 zugestellten Bescheid der belangten Behörde wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin sei der mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2007, zugestellt am 8. August 2007, erteilten Aufforderung, ihr bis spätestens 31. August 2007 gemäß § 9a Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 5a des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (im Folgenden: BWG), den durch einen Bankprüfer erstellten Aufsichtsbericht für das Geschäftsjahr 2006 vorzulegen, der über die Beachtung der §§ 10 bis 18 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996 (im Folgenden: WAG), abspreche, nicht fristgerecht nachgekommen.

Daher wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 3 WAG in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 2 BWG die für diesen Fall angedrohte Zwangsstrafe von EUR 1.000,-- verhängt und sie zur Einzahlung dieses Betrages innerhalb von sieben Tagen aufgefordert.

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung einer Säumnisgebühr in der Höhe von EUR 2.500,-- erneut aufgefordert, der gesetzlichen Vorlagepflicht bis spätestens 1. Oktober 2007 nachzukommen.

In der Begründung dieses Bescheides wird Folgendes ausgeführt:

"Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG haben die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer überprüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

Da der Bilanzstichtag der Beschwerdeführerin auf den 31. Dezember fällt, war der FMA gemäß § 9a Abs 3 BWG i.V.m. § 44 Abs. 5a BWG der Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2006 spätestens bis zum 30. Juni 2007 vorzulegen.

Die der FMA auf Grund der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen vorzulegenden Unterlagen Ihres Unternehmens für das Geschäftsjahr 2006 liegen der FMA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vor. Dieser Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der bei der FMA im Aufsichtsakt FMA-WF00748/0003- WAW/2007 ersichtlichen Aktenlage. Auf Grund des § 56 AVG erübrigt sich die Durchführung eines weiter gehenden Ermittlungsverfahrens, da der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist.

Gemäß § 22a FMABG kann die FMA unter anderem einem Unternehmen, das den gesetzlichen Pflichten gemäß § 44 BWG nicht rechtzeitig nachkommt, gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis EUR 7.000,-- an den Bund vorschreiben.

Die Bemessung der Frist zur Vorlage der im Spruch angeführten Unterlagen ist insofern angemessen, als sie auf den für die Erstellung der vorzulegenden Unterlagen zu erwartenden Zeitaufwand abgestimmt ist, und berücksichtigt, dass die gesetzliche Vorlagefrist bereits über zwei Monate überschritten wurde.

Die Bemessung der Säumnisgebühr mit EUR 2.500,-- ist auf Grund der unzweifelhaften Überschreitung der gesetzlichen Vorlagefrist, sowie der erfolglosen bescheidmäßigen Aufforderung zur Vorlage und im Hinblick auf den gesetzlich bedeutend höher bemessenen Vorschreibungsrahmen als angemessen zu betrachten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Sie bringt vor, der Aufsichtsbericht gemäß § 23 Abs. 4 WAG sei am 12. September 2007 an die belangte Behörde versandt worden und dieser am 13. September 2007 vorgelegen.

Der Vorstand der Beschwerdeführerin habe deren Steuerberatungskanzlei mit der Prüfung des Jahresabschlusses nach deutschem Handelsrecht gemäß § 36 Wertpapierhandelsgesetz für das Jahr 2006 beauftragt. Dieser Bericht sei Ende Juni 2007 fertig gestellt und testiert worden. Er entspreche in Teilen dem Aufsichtsbericht nach § 23 Abs. 4 WAG. Der Vorstand der Beschwerdeführerin sei zunächst davon ausgegangen, dass dieser Bericht auch von der belangten Behörde anerkannt werde und habe ihn deshalb am 27. Juli 2007 an diese verschickt. Anfang August 2007 sei er unter Fristsetzung bis 31. August 2007 darüber informiert worden, dass die Vorlage eines Aufsichtsberichtes gemäß § 23 Abs. 4 WAG erforderlich sei. Daraufhin sei der Steuerberatungskanzlei mit Schreiben vom 8. August 2007 der Auftrag erteilt worden, den Aufsichtsbericht zu erstellen. Wegen der späten Erteilung des Prüfungsauftrages, laufender Jahresabschlussprüfungen und der urlaubsbedingten Abwesenheit des zuständigen Wirtschaftsprüfers seien Anträge um Fristverlängerung für die Abgabe des Aufsichtsberichtes eingebracht worden.

Dessen ungeachtet sei der angefochtene Bescheid ergangen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer selbstständigen Zweigniederlassung in Österreich im Jahr 2006 erstmals der Prüfungspflicht nach § 23 Abs. 4 WAG unterlegen. Da der Vorstand der Beschwerdeführerin zunächst davon ausgegangen sei, dass die Vorlage des deutschen Prüfungsberichtes auch von der belangten Behörde akzeptiert werde, könne ihm kein grobes Verschulden angerechnet werden, zumal er nach Kenntnis des Umfangs der Prüfungspflicht einen entsprechenden Auftrag erteilt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 24 Abs. 3 WAG, wie er bis 31. Oktober 2007 in Kraft stand, lautete:

"§ 24. ...

...

(3) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 20 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ergreifen."

§ 70 Abs. 4 Z 1 und 2 BWG lautet:

"§ 70. ...

...

     (4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1

bis 14 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht

mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes, ..., so hat die FMA

     1.        dem Kreditinstitut unter Androhung einer

Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener

Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles

angemessen ist;

     2.        im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den

Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

..."

§ 22a Z 1 lit. a des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, BGBl. I Nr. 97/2001 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Fassung, lautete:

"§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß

a) § 44 BWG,

...

nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. ..."

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2007, zugestellt am 8. August 2007, der Auftrag erteilt wurde, den durch einen Bankprüfer erstellten Aufsichtsbericht bis 31. August 2007 vorzulegen, der über die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG abspricht.

Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht fristgerecht, sondern erst nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nachgekommen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen. Der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund des oben dargestellten Sachverhaltes nicht entgegen getreten werden, wenn sie gemäß § 24 Abs. 3 WAG in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 2 letzter Halbsatz BWG vorgegangen ist.

Die nach dem Beschwerdevorbringen von der Beschwerdeführerin gestellten Fristverlängerungsanträge, deren Bewilligung durch die belangte Behörde in der Beschwerde nicht behauptet wird, vermögen daran nichts zu ändern, steht doch auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. für gewässerpolizeiliche Aufträge das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/07/0122, sowie allgemein Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anmerkung 6 zu § 33 AVG).

Dass dem Vorstand der Beschwerdeführerin an der Versäumung der mit Bescheid vom 3. August 2007 gesetzten Frist kein grobes Verschulden anzulasten sein mag, stand der Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe nicht entgegen. Letztere dient nämlich ausschließlich dazu, den Verpflichteten zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung zu bewegen, nicht jedoch ein grob schuldhaftes Verhalten einer Partei zu sanktionieren (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2002, Zl. 2001/11/0239, und vom 27. September 2000, Zl. 97/14/0112).

Da schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2008

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170182.X00

Im RIS seit

26.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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