RS Vwgh 1987/1/15 85/08/0002

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Veröffentlicht am 15.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413 Abs2;
ASVG §500 - §506;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Hat sich der bf Sozialversicherungsträger in dem vor ihm in erster Instanz durchgeführten Verwaltungsverfahren nur mit den Vorversicherungszeiten des Begünstigungswerbers gem §§ 500 ff ASVG befasst, so kann in der Unterlassung von Aussagen durch ihn zu anderen Tatbestandselementen im Zuge des Verfahrens über den Einspruch des Begünstigungswerbers gegen den die Begünstigung ablehnenden Bescheid des Sozialversicherungsträgers kein Zugeständnis für das Vorliegen der von der Rechtsmittelbehörde herangezogenen anderen Tatbestandselemente erblickt werden. Anders wäre der Fall gelagert, wenn sich die Rechtsmittelbehörde mit der Wohnsitzfrage auseinandergesetzt und dem Sozialversicherungsträger dazu ausdrücklich Parteiengehör eingeräumt hätte.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985080002.X02

Im RIS seit

27.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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