RS VwGH Erkenntnis VS 1987/01/16 86/18/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1987
beobachten
merken
Rechtssatz

Der VwGH hält an der Meinung fest, daß in der Tatumschreibung gem § 44 a lita VStG zum Ausdruck kommen muß, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat.

Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)
Im RIS seit
12.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten