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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Die leichte Erkennbarkeit des Bestehens eines Halteverbotes und Parkverbotes auf Grund der aufgestellten Straßenverkehrzeichen ist nicht nur dann gegeben, wenn ein herannahender Kraftfahrzeuglenker das den Beginn dieser Halteverbotszone und Parkverbotszone anzeigende Verkehrszeichen leicht erkennen kann, sondern auch dann, wenn der Kraftfahrzeuglenker im Zuge des Einfahrens in den betreffenden Verbotsbereich bei gehöriger Aufmerksamkeit lediglich ein derartiges Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "Ende" leicht erkennen kann (Hinweis E 15.1.1986, 84/03/0239, E 23.10.1986, 86/02/0109). Gleiches hat für den Fall der leichten Erkennbarkeit eines derartigen Vorschriftszeichens mit Doppelpfeil im Sinne des § 52 Z 13 a lit c StVO 1960 zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180230.X01Im RIS seit
06.10.2006