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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Rechtssatz
Bei der Frage, ob eine bei einem Verkehrsunfall erlittene Verletzung erheblich im Sinne des § 5 Abs 1 StVO ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die anhand des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen über die Verletzungsfolgen (Dauer der Gesundheitsstörung, der Schmerzen, erforderliche medizinische Behandlung etc) von der erkennenden Behörde zu lösen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180225.X05Im RIS seit
18.10.2006