RS VwGH Erkenntnis VS 1987/01/16 86/18/0073

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Veröffentlicht am 16.01.1987
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Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1664/75 E VS 19. Oktober 1978 VwSlg 9664 A/1978 RS 1; 85/04/0227 E 15. April 1986 RS 2; (hinsichtlich der Aufnahme der Organfunktion nach § 9 VStG idF Nov BGBl 1983/176 bereits in der Verfolgungshandlung) (RIS: abgv) Rechtssatz

Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in § 32 Abs 2 VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a lit b VStG beziehen muss. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist es in diesem Stadium des Verfahrens nicht erforderlich, dem Beschuldigten auch vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG verantworten zu müssen.

Im RIS seit
12.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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