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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Fehlt im Spruch des angefochtenen Bescheides die Bezeichnung des Ortes, an dem sich der Beschuldigte weigerte, sich Blut abnehmen zu lassen, so führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 8.3.1985, 85/18/0192).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180225.X04Im RIS seit
18.10.2006