RS Vwgh 1987/1/16 86/18/0225

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Veröffentlicht am 16.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 litc;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs6;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die am Tag der Tat um 09:20 Uhr vorgenommene klinische Untersuchung ergibt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Untersuchung nicht alkoholisiert ist, vermag den Verdacht, dass er um 06:00 Uhr desselben Tages (Tatzeitpunkt, Verursachung eines Verkehrsunfalles bei dem eine Person erheblich verletzt wurde) alkoholisiert gewesen wäre, nicht zu entkräften. Die Abnahme von Blut ist somit zulässig.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180225.X01

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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