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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass die am Tag der Tat um 09:20 Uhr vorgenommene klinische Untersuchung ergibt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Untersuchung nicht alkoholisiert ist, vermag den Verdacht, dass er um 06:00 Uhr desselben Tages (Tatzeitpunkt, Verursachung eines Verkehrsunfalles bei dem eine Person erheblich verletzt wurde) alkoholisiert gewesen wäre, nicht zu entkräften. Die Abnahme von Blut ist somit zulässig.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180225.X01Im RIS seit
18.10.2006