RS Vwgh 1987/1/16 86/18/0220

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Veröffentlicht am 16.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenn die Behörde dem Antrag des Beschuldigten, ein Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien (hier: über Alkoholbeeinträchtigung) einzuholen nicht entsprach, so liegt ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften schon im Hinblick auf § 52 Abs 1 AVG nicht vor.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Sachverständiger Fakultätsgutachten Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180220.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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