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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §46;Rechtssatz
Wenn die Behörde dem Antrag des Beschuldigten, ein Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien (hier: über Alkoholbeeinträchtigung) einzuholen nicht entsprach, so liegt ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften schon im Hinblick auf § 52 Abs 1 AVG nicht vor.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Sachverständiger Fakultätsgutachten Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180220.X02Im RIS seit
04.10.2006