RS VwGH Erkenntnis VS 1987/01/16 86/18/0073

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Veröffentlicht am 16.01.1987
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Rechtssatz

Die Rechtfertigung, der Beschuldigte sei im Hinblick auf die große Zahl der zu betreuenden Gehsteige selbst nicht in der Lage gewesen, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, er habe es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit fehlen lassen (die mit der Gehsteigreinigung beauftragten Personen seien vor ihrer Einstellung von einem Institut einem Test auf ihre charakterliche und geistige Eignung unterzogen und von der Firma eingeschult, ihre Arbeiten seien durch ein firmeneigenes Kontrollorgan überprüft und in Ordnung befunden worden), stellt schon deshalb keinen Entlastungsbeweis nach § 5 Abs 1 VStG dar, weil damit nicht einmal die Behauptung aufgestellt wird, dass der Beschuldigte seiner Pflicht zur Überwachung des erwähnten Kontrollorganes nachgekommen sei.

Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
Im RIS seit
12.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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