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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183;Rechtssatz
Der Beweisnotstand eines Steuerpflichtigen bedeutet nicht, daß die Abgabenbehörde nun schlechthin das als erwiesen annehmen dürfte, was der Steuerpflichtige nicht beweisen kann. Sie hat viel mehr grundsätzlich von sich aus alles zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und alle für die Sachentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte - auch zugunsten des Steuerpflichtigen - gegeneinander abzuwägen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140103.X03Im RIS seit
20.01.1987