Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Mit der verfügten Wiederaufnahme eines Einkommensteuerverfahrens wird der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid außer Kraft gesetzt. Der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Einkommensteuerbescheid verliert jedoch selbst seine Wirkung, wenn eine Berufungsentscheidung (Berufungsvorentscheidung) den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid aufhebt. Eine Berufungsvorentscheidung entfaltet diese Wirkung bereits mit ihrer Erlassung (Bekanntgabe) und nicht erst mit ihrer Rechtskraft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140097.X01Im RIS seit
20.01.1987