RS Vwgh 1987/1/20 86/04/0139

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Veröffentlicht am 20.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegte Inhalt des der behördlichen Anordnung nach § 360 Abs 1 GewO 1973 zu Grunde gelegten Straferkenntnisses reicht zur Begründung einer derartigen Maßnahme nicht aus, da eindeutig bestimmte Angaben, aus denen die Art der gesetzwidrigen Gewerbeausübung durch den Beschuldigten ersichtlich wäre, hiraus nicht zu entnehmen sind. Danach erfolgte (nämlich) die Bestrafung lediglich deshalb, weil "eine gewerbliche Betriebsanlage ohne erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben worden ist", woraus aber die in diesem Zusammenhang angenommene gesetzwidrige Gewerbeausübung, der durch einen den gesetzlichen Kriterien entsprechenden "contrarius actus" zu begegnen wäre, nicht mit der entsprechenden Bestimmtheit entnommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040139.X01

Im RIS seit

02.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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