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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Das Fischereirecht als selbstständiges Recht zu fischen, ist von einem die Wasserwelle betreffenden Privatrechtstitel zu unterscheiden. Daher kann aus dem Alter eines Fischereirechts nicht abgeleitet werden, dass es sich bei dem Gewässer um ein Privatgewässer im Sinne des § 2 Abs 2 WRG 1959 handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983070335.X01Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012