TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/25 2007/02/0059

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Veröffentlicht am 25.01.2008
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der M R in Wien, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Jänner 2007, Zl. MA 65- 2075/2006, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die am 15. Juli 2005 um 12.37 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien I, Milchgasse 1 ggü., als verkehrsbehindernd abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, es sei Faktum, dass die gegenständliche Halteverbotszone (ausgenommen Taxifahrzeuge) auf transportablen Ständern angezeigt worden sei. Es sei der Behörde nach eigenen Ausführungen durchaus bekannt, dass diese mobilen Ständer ständig (von wem auch immer) in ihrer örtlichen Lage verschoben würden. Wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft darlege, dass sie ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abstellens gegenüber dem Haus Milchgasse 1 nicht in der Halteverbotszone geparkt habe, so erscheine diese Darstellung aufgrund der eigenen Erhebungsergebnisse der Behörde durchaus glaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges eine ordnungsgemäße Verordnung des Halteverbotes nicht gegeben gewesen sei. Aus diesem Grunde habe auch der Unabhängige Verwaltungssenat Wien das parallel laufende Verwaltungsverfahren mangels Verschulden der Beschwerdeführerin inzwischen eingestellt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung vom ordnungsgemäßen Aufstellen des in Rede stehenden Verkehrszeichens betreffend den Anfang des Halte- und Parkverbotes zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin ausging.

Die belangte Behörde wies insbesondere darauf hin, dass es wenig einsichtig erscheine, weshalb die Taxizone durch Verstellen des Verkehrszeichens "Halteverbot-Anfang" zum Nachteil der dort berechtigterweise abgestellten Taxis verkürzt werden sollte. Darüber hinaus zeigte die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage auf, der Entlastungszeuge DDr. R. habe zunächst ausgesagt, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Abstellung außerhalb der Taxizone abgestellt gewesen sei, bei der ergänzenden Vernehmung jedoch angegeben, zum Zeitpunkt der Abstellung nicht am Abstellort anwesend gewesen zu sein. Der Zeuge habe daher insoweit seine Angaben nicht auf eigene Wahrnehmungen stützen können. Es begegnet folglich keinen Bedenken, dass die belangte Behörde den Ausführungen der Beschwerdeführerin, das gegenständliche Fahrzeug sei außerhalb des durch mobile Verkehrszeichen gekennzeichneten Haltverbotsbereiches abgestellt worden, keinen Glauben schenkte. Die rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO ist für die Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO keine Voraussetzung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 94/02/0297, mit angeführter Rechtsprechung).

Auch mit dem allgemeinen Hinweis, die belangte Behörde habe es im Berufungsverfahren unterlassen, der Beschwerdeführerin bzw. "den beantragten Zeugen" Gelegenheit zu geben, vor dem Berufungssenat auszusagen, wird kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, zumal die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels in der Beschwerde nicht dargetan wird.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020059.X00

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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