RS Vwgh 1987/1/20 86/04/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §345 Abs8 Z2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §47 Abs3;
VStG §6;

Rechtssatz

Für die Inbetriebnahme eines Filialbetriebes (einer Handelskette) ohne rechtskräftige gewerbepolizeiliche Genehmigung (im Berufungsstadium wegen Rechtsmittel der Nachbarn), ist der iSd § 345 Abs 8 Z 2 GewO zur Kenntnis genommene Filialgeschäftsführer gem § 366 Abs 1 Z 3 GewO iVm § 370 Abs 2 GewO 1973 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, auch wenn diese Inbetriebnahme von der Unternehmensleitung angeordnet wurde. Der Einwand des Beschuldigten, dass er durch die Verweigerung der von der Unternehmensleitung angeordneten Inbetriebnahme mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, insb auch mit der Kündigung zu rechnen gehabt und sich daher in einem Notstand befunden hätte, ist ohne Darlegung der näheren Sachverhaltsumstände, insb ob und in welcher Weise er allenfalls zumindest Bedenken gegen obige Anordnung vorgebracht hätte, rechtlich bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040100.X04

Im RIS seit

20.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten