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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Diese Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO erfasst auch den Fall, dass eine vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 errichtete Betriebsanlage, die nach der Gewerbeordnung 1859 genehmigungspflichtig war und nach der Gewerbeordnung 1973 genehmigungspflichtig ist, ohne Genehmigung betrieben wird (Hinweis E 24.6.1983, 83/04/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040207.X01Im RIS seit
14.06.2005Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011