RS Vwgh 1987/1/20 83/07/0335

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Veröffentlicht am 20.01.1987
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117;
WRG 1959 §15 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 15 Abs 1 WRG 1959 gebührt dem Fischereiberechtigten eine Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 für vermögensrechtliche Nachteile nur unter der Voraussetzung, dass rechtserhebliche Einwendungen (denen nicht Rechnung getragen werden kann) erhoben wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983070335.X03

Im RIS seit

19.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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