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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37 Abs1;Rechtssatz
§ 37 Abs 1 EStG 1972 eröffnet dem Steuerpflichtigen keine Möglichkeit, den Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf einen Teil der außerordentlichen Einkünfte zu beschränken. Das Gesetz räumt vielmehr dem Steuerpflichtigen lediglich die Möglichkeit ein, schlechthin für die im Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte des § 37 EStG 1972 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu beantragen, während die Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33) einschließlich der dort vorgesehenen Steuerabsetzbeträge nur für das übrige, di das nicht durch die außerordentlichen Einkünfte gebildete, Einkommen vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140116.X01Im RIS seit
12.05.2005