RS Vwgh 1987/1/20 86/14/0145

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Veröffentlicht am 20.01.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;
BAO §80 Abs1 idF vor 1980/151;
BAO §81 Abs1 idF vor 1980/151;
FinStrG §8 Abs2;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige ist hinsichtlich seiner Einkommensteuererklärungen verpflichtet, wenigstens deren Inhalt zu kennen, mag die Erklärung auch von einem Steuerberater vorbereitet oder sogar von diesem in Vertretung des Abgabepflichtigen unterfertigt worden sein. Verletzt der Abgabepflichtige diese Obliegenheit und bleiben ihm deshalb Ungereimtheiten unbekannt, deren Aufklärung erforderlich gewesen wäre und deren Aufdeckung Einnahmenverkürzungen zu Tage gefördert hätten, die sich auch hinsichtlich der Einkünfte einer GesBR sowie deren Gewerbeabgabepflichten, Umsatzabgabepflichten und Alkoholabgabepflichten ausgewirkt haben, deren Gesellschafter der Abgabepflichtige ist, so hat er auch diese Abgabenverkürzungen als durch ihn unbewußt fahrlässig (mitverursacht) verursacht zu verantworten, mag die Geschäftsführung auch bei einem anderen Gesellschafter gelegen gewesen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140145.X01

Im RIS seit

20.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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