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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige ist hinsichtlich seiner Einkommensteuererklärungen verpflichtet, wenigstens deren Inhalt zu kennen, mag die Erklärung auch von einem Steuerberater vorbereitet oder sogar von diesem in Vertretung des Abgabepflichtigen unterfertigt worden sein. Verletzt der Abgabepflichtige diese Obliegenheit und bleiben ihm deshalb Ungereimtheiten unbekannt, deren Aufklärung erforderlich gewesen wäre und deren Aufdeckung Einnahmenverkürzungen zu Tage gefördert hätten, die sich auch hinsichtlich der Einkünfte einer GesBR sowie deren Gewerbeabgabepflichten, Umsatzabgabepflichten und Alkoholabgabepflichten ausgewirkt haben, deren Gesellschafter der Abgabepflichtige ist, so hat er auch diese Abgabenverkürzungen als durch ihn unbewußt fahrlässig (mitverursacht) verursacht zu verantworten, mag die Geschäftsführung auch bei einem anderen Gesellschafter gelegen gewesen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140145.X01Im RIS seit
20.01.1987