RS Vwgh 1987/1/20 86/04/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:89/04/0047 E 14. November 1989 VwSlg 13064 A/1989;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973) um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes". Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Die Gefährdung der Gesundheit ist eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, der in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040095.X01

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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