RS Vwgh 1987/1/20 85/04/0207

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Veröffentlicht am 20.01.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §376 Z11 Abs2;

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 25 GewO 1859 in Verbindung mit § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1973 kommt es darauf, an ob sich im jeweiligen Einzelfall der gesetzliche Tatbestand der "besonderen Sicherheitsgefährlichkeit" oder der der "Eignung" konkretisiert hatte. Einem Bescheid, der davon ausgeht, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nach § 25 GewO 1859 genehmigungspflichtig gewesen sei, muss daher entnommen werden können, inwieweit die betreffenden Tatbestände vor dem 1.8.1974 erfüllt waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040207.X02

Im RIS seit

14.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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