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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1859 §25;Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 25 GewO 1859 in Verbindung mit § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1973 kommt es darauf, an ob sich im jeweiligen Einzelfall der gesetzliche Tatbestand der "besonderen Sicherheitsgefährlichkeit" oder der der "Eignung" konkretisiert hatte. Einem Bescheid, der davon ausgeht, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nach § 25 GewO 1859 genehmigungspflichtig gewesen sei, muss daher entnommen werden können, inwieweit die betreffenden Tatbestände vor dem 1.8.1974 erfüllt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040207.X02Im RIS seit
14.06.2005Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011