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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörden haben von dem ihnen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über das Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung vorliegenden Sachverhalt auszugehen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage dürfen sie nicht deshalb, weil sie allenfalls während eines längeren Zeitraumes untätig geblieben sind, fiktiv auf einen früheren Zeitpunkt abstellen, zu dem möglicherweise die fachliche Stellungnahme des Sachverständigen aufgrund des damaligen Wissensstandes für den Projektwerber (Bewilligungswerber) günstiger ausgefallen wäre (Hinweis E 27.9.1985, 85/07/0178).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070282.X02Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013