RS Vwgh 1987/1/20 85/07/0282

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Veröffentlicht am 20.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §56;
WRG 1959 §105 lite;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörden haben von dem ihnen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über das Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung vorliegenden Sachverhalt auszugehen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage dürfen sie nicht deshalb, weil sie allenfalls während eines längeren Zeitraumes untätig geblieben sind, fiktiv auf einen früheren Zeitpunkt abstellen, zu dem möglicherweise die fachliche Stellungnahme des Sachverständigen aufgrund des damaligen Wissensstandes für den Projektwerber (Bewilligungswerber) günstiger ausgefallen wäre (Hinweis E 27.9.1985, 85/07/0178).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070282.X02

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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