RS Vwgh 1987/1/20 85/07/0282

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Veröffentlicht am 20.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;

Rechtssatz

Verletzt eine Partei des Verwaltungsverfahrens die ihr obliegende Mitwirkungspflicht in eklatanter Weise (hier: mehrmalige Nichtermöglichung des Zutrittes des Sachverständigen zum Grundstück der Partei in einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung), dann hat sie eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der Behörde gegen sich gelten zu lassen.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070282.X01

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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