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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Verletzt eine Partei des Verwaltungsverfahrens die ihr obliegende Mitwirkungspflicht in eklatanter Weise (hier: mehrmalige Nichtermöglichung des Zutrittes des Sachverständigen zum Grundstück der Partei in einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung), dann hat sie eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der Behörde gegen sich gelten zu lassen.
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070282.X01Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013