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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs2;Rechtssatz
Gibt der VwGH mit Verfügung vom 1. Dezember 1986 dem Antragsteller bekannt, dass sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens Hinweise darauf ergeben, dass der angefochtene Bescheid bereits am 14. Februar 1985 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, dann ist die am 3. April 1985 zur Post gegebene Beschwerde verspätet eingebracht. Da der Antragsteller den Inhalt der Verfügung spätestes mit der Zustellung am 3. Dezember 1986 erfuhr, war auch der gem § 45 Abs 3 VwGG am 22. Dezember 1986 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag verspätet und in Ansehung des auf den 14. Februar 1985 als Zustelltag bezogenen Vorbringens unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040246.X01Im RIS seit
22.02.2008