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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine Berufungsentscheidung ohne Mitwirkung eines befangenen Organes gegenstandslos (Hinweis E 7.2.1969, 1307/68).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEinfluß auf die SachentscheidungHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X07Im RIS seit
11.04.2005Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011