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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §108 Abs2;Rechtssatz
Bei dem sich aus § 108 Abs 2 ArbVG ableitbaren wirtschaftlichen Informationsrecht handelt es sich nicht um ein dem einzelnen Betriebsmitglied zustehendes Recht, sondern - wie sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt - um einen durch ein entsprechendes Leistungsbegehren (Hinweis E 29.10.1980, 1703/80 und E 28.10.1981, 81/01/0106) verfolgbaren Anspruch des Betriebsrates als kollegial organisiertes Belegschaftsorgan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010244.X01Im RIS seit
11.04.2005