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L46103 Tierhaltung NiederösterreichNorm
StGB §133 Abs1;Rechtssatz
"Anvertraut" im Sinne des § 133 Abs 1 StGB ist eine Sache dann, wenn sie vom Berechtigten mittels Rechtsgeschäft oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses - ohne Rücksicht auf dessen zivilrechtlicher Natur und Gültigkeit - in die Gewahrsame des Täters übertragen wurde, aber trotz Wechsels der Gewahrsame in der Verfügungsgewalt des Übergebers bleibt, wobei der Übernehmer verpflichtet ist, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Rückstellungspflicht oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010066.X02Im RIS seit
19.04.2005