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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §108 Abs2;Rechtssatz
Die Ausfolgung einer Abschrift der Unternehmensbilanzen ist ein Recht des Betriebsrates als kollegial organisiertes Belegschaftsorgan. Sie kann daher vom Betriebsinhaber nicht mit der Begründung verweigert werden, dass einem Betriebsratsmitglied (dem Betriebsratsobmann) die erforderliche Vertrauenswürdigkeit mangle und Gefahr bestehe, dass Geschäftsgeheimnisse missbräuchlich verwendet werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010244.X02Im RIS seit
11.04.2005