RS Vwgh 1987/1/21 84/01/0079

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1974 §19a idF 1980/496;

Rechtssatz

Das Argument der Behörde, wonach eine "derartige Tätigkeit im Rahmen des ord. Zivildienstes nicht gefunden werden konnte" (hier: Zivildienst bei vorwiegend sitzender Tätigkeit) nicht realisierbar sei und auch dem im § 3 Abs 1 ZDG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Wehr- und Zivildienstleistenden widersprechen würde, ist deshalb nicht durchschlagend, weil § 17 Abs 1 ZDG ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist. In diesem Zusammenhang schließt § 3 Abs 1 ZDG die Verpflichtung des Zivildienstes zu vorwiegend im Sitzen auszuführenden Leistungen jedenfalls nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984010079.X04

Im RIS seit

11.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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